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Öffentliches Recht: Lektion 6

Vorverfahren: Allgemeines
Welche Klagearten in der VwGO bedürfen einer Klagefrist und eines Vorverfahrens
Anfechtungs- und Verpflichtungklage: §§ 68 ff, 70 VwGO. Vorverfahren und Klagefrist grds (+).
Leistungsklage: Keine Reglung. Keine Analogie. Vorverfahren und Klagefrist (-), aber ggf Verwirkung. Ausnahme: § 126 BRRG.
Feststellungsklage: Vgl Leistungsklage
Fortsetzungfeststellungsklage:
a) Wenn ürsprungliche Klage mangels Vorverfahren  vor Erledigung gewesen wäre unzulässig wäre, ist es die FFK auch unzulässig.
b) (P) Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist:
aa) EA: Vorverfahren erforderlich. Argumet: 1) § 44 V VwVfG - Behörde kann noch Rechtswidrigkeit des VA feststellen; 2) Nur Behörde kann Zweckmäßigkeit überprüfen. 3) FFK umgestellte Anfechtungs- bzw Verpflichtungsklage. Folge: Vorverfahren (+)
bb) HM: 1) Bürger will Bindung durch Urteil, 2) FFK hat Ähnlichkeit mit Feststellungsklage, die kein Vorverfahren braucht. Vorverfahren (-)
c) Klagefrist: EA § 74 VwGO (nähe zu Anfechtungsklage); AA. § 74 VwGO analog (da kein Vorverfahren); HM: Nur Verwirkung (Nähe zu Feststellungklage).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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