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Gleichartigkeit
= wenn Tatbestände miteinander konkurrieren, indem sie die gleiche Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen und die gleiche wirtschaftliche Wirkung haben

- eng ausgelegt von BVerfG

Merkmale:

  • dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
  • derselbe Belastungsgrund (Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik, etc)
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Steuerrecht
Veröffentlicht: 25.01.2014

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