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Grundsätzliche Einwände gegen wissenschaftliche Prognosemethoden (1)
Fraglich ist, ob die Prognose nicht gegen die Menschenwürde verstößt, weil der Proband unter Missachtung seiner Individualität zum Objekt genereller wissenschaftlicher Kriterien degradiert werde. Die wissenschaftliche Prognose dient aber gerade dazu, das Individuum u. seine Behandlungsbedürftigkeit sachgerecht u. nach kontrollierbaren Kriterien zu beurteilen. Sie geht zwar von allgemeinen Erfahrungen über menschliches Verhalten u. damit von einer gewissen Verglichbarkeit der Menschen aus, doch wird die verbleibende Einzigartigkeit des Individuums bei Berücksichtigung dieser kriminologischen Grundlage eher repektiert als bei unwissenschaftlichen Zufallsentscheidungen. Im Übrigen läge eine Verletzung der Menschenwürde nur dann vor, wenn mit unzulüssigen Untersuchungsmethoden (z.B. mit Hypnose, pharmakologischen Manipulationen oder anderen nach § 136a StPO -welches gerade auch dem Schutz der Menschenwürde dient- verbotenen Vernehmungsmethoden) Informationen erlangt würden, die sonst nicht zur Verfügung stünden. Dies ist jedoch bei keinem Prognoseverfahren der Fall, u. die Missbrauchsgefahr ist hier geringer als bei anderen Tatsachenfeststellungen, weil überwiegend an bekannten Daten aus dem Lebenslauf angeknüpft werden kann.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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