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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Stelle die Schutzvorschriften für Minderjärige im BGB dar!
I. Vertragsrecht: § 106 ff BGB
II. Quasivertragliche Ansprüche:
1) cic, §§ 280, 242 II, 311 II BGB: Haftung, wenn die Eltern der Geschäftsanbahnung zugestimmt haben. Sonst keine cic Haftung.
2) GOA: Bei § 683 BGB idR auf Willen der Eltern abstellen, § 107 BGB analog, da GOA rechtsgeschäftähnlich.
III. Dingliche Ansprüche:
1) §§ 987, 990 BGB: § 166 I BGB analog. Abstellen auf Eltern, da vertragsähnlich.
2) §§ 989, 990 BGB: § 828 III BGB analog. Bzgl der Bösgläubigkeit abstelle auf Minderjährigen (Verschlechterung eher deliktsähnlich).
IV. Bereicherungsrechtliche Ansprüche:
1) Leistungkondiktion: Hinsichtlich Bösgläubigkeit iRd § 819 I BGB auf Eltern abstellen, da eher vertragsähnlich.
2) Nichtleistungskondktion: Eher deliktsnahe, daher abstellen auf Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
V. Deliktische Ansprüche: § 828 III BGB
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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