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Bürgerliches Recht: Lektion 10

BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (2)
Wirksame Einbeziehung : § 305 II BGB
1) Hinweis des Verwenders: § 305 II Nr 1 BGB. Sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses.
2) Möglichkeit der Kenntnisnahme: § 305 II Nr 2 BGB. Bei Anwesenden Vorlage erforderlich. Sonst verzicht möglich.
3) Ausnahmen: §§ 305a (veröffnetliche AGBs), 310 I (Unternehmensverkehr)
4) Einverstädnis des Vertragspartners: IdR durch schlüssiges Verhalten. (P) Gekreuzte AGBs
3) Keine überraschende Klausel: § 305c BGB. Überrumplungeffekt (durch Stellung, Kleinschrift, Inhalt usw)
Vorrang der Individualabrede: Bei Zweifel immer zulasten des Benutzers. (P) Zusicherung des Vertreters
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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