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Üble Nachrede, § 186 StGB

- Nichterweislichkeit der Wahrheit- objektive Bedingung der Strafbarkeit, geht zu Lasten des Täters! (Lästern auf eigene Gefahr!). Nach dem subj. TB zu prüfen

- objektiver Tatbestand- Kommunikationsakt im Drei-Personen-Verhältnis" erforderlich. Eine Tatsache ist zur Verächtlichung eines Anderen geeignet, wenn sie diesen als eine Person hinstellt, die ihren ethischen, moralischen oder sozialen Pflichten nicht gerecht wird. Behaupten heißt, etwas als nach eigener Überzeugung richtig hinstellen, auch wenn man es von Dritten Personen erfahren hat. Es genügt in diesen Fällen, dass man sich den Tatsachengehalt zueigen macht. Unter Verbreiten versteht man die Weitergabe einer fremden Äußerung.

- § 186 2. Alt. StGB (Qualifikation)- die üble Nachrede ist öffentlich erfolgt, wenn sie von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Bezihung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Beim Verbreiten von Schriften ist § 11 III StGB zu beachten
Tags: üble Nachrede
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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