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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Verhaltensstörer
- wer durch sein Verhalten die unmittelbare Gefahr begründet (§ 6 HSOG) (iSd condicio-sine)
- rechtswidrig ist notwendig (hM)
- Verantwortlicher ist dejenige der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet oder erhöht (hM)
+ hinreichend enger Wirkungs-Verantwortungszusammenhang

Tags: Polizeirecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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