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Wie ist ein Fall des Alternativvorssatzes zu lösen?
1. Welcher objektive Tatbestand wurde erfüllt?

2. Der Vorsatz hinsichtlich dieses Delikts ist zu bejahen und festzustellen, dass der Täter sich jedenfalls schon wegen dieses Delikts strafbar gemacht hat. Feststellung: Der Vorsatz hinsichtlich des nicht verwirklichten Delikts lässt den Vorsatz hinsichtlich des verwirklichten Delikts unberührt.

3. Hat der Täter sich hinsichtlich des nicht verwirklichten Delikts eines Versuchs strafbar gemacht? a) Die Strafbarkeit ist mit abgegolten, wenn es sich bei begangenem und versuchten Delikt um Delikte mit annähernd gleicher Schutzrichtung handelt. Versuchtes Delikt tritt im Wege der Konsumtion zurück.

4. Handelt es sich nicht um Delikte mit gleicher Schutzrichtung, ist hinsichtlich des versuchten Delikts (tateinheitlich) zu bestrafen, sofern sein Unrechtsgehalt wesentlich schwerer wiegt, als das vollendete.

5. Ist kein Delikt verwirklicht worden, ist wegen Versuch des schwereren Delikts zu bestrafenm sofern dadurch der Unrechtsgehalt der Tat hinreichend bestimmt erfasst werden kann. Im übrigen liegt Tateinheit vor.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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