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Bürgerliches Recht: Lektion 10

BGB AT: AGB
Wie ist der Fall zu behandeln, wenn zwei Parteien sich widersprechende AGBs dem Vertrag zugrunde legen (sich kreuzende AGBs)?
§§ 154, 155 BGB: Regeln des Dissens hätten einen nichtigen Vertrag zur Folge. Dies wird jedoch als unbillig angesehen. Daher sollen diese heir keine Anwendung finden. Denn die Parteien wollen trotz sich widersprechender AGBs an dem Vertrag festhalten.
Theorie des letzten Wortes: Die AGBs, die als letztes in den Vertrag eingeführt worden, werden Vertragsbestandteil. Die neueren AGBs seien eine Ablehnung der alten AGBs mit neuem angeobt, welches von der Gegenpartei angenommen wird (vgl § 150 II BGB).
HM: AGBs nach erster Theorie zufallsabhänig. Daher gillt bei widersprechenden AGBs die Gesetzeslage, während die Nichtwidersprechenden AGBs wirksam bleiben(§ 306 II BGB).
Besonderheit Eigentumsvorbehalt auf Verkäuferseite: Schuldrechtlich wird die AGB kein Bestandteil. Nimmt jeodch der Empfänger die Ware dinglich an, bestätigt er somit auch den Eigentumsvorbehalt der Gegenpartei. Will er dies nicht, muss er die Ware zurückschicken.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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