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Alle Oberthemen / Jura / Abschlussverfügung / 4. Einstellung des Verfahrens, Klage und Klageerzwingung
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Mitteilung an den Beschuldigten
Dem Beschuldigten ist gem. § 170 II 2 StPO die Einstellung des Verfahrens nur mitzuteilen, wenn
  • er als solcher vernommen worden ist,
  • ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war,
  • er um einen Bescheid gebeten hat oder
  • wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.


Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist die Einstellung ihm auch dann mitzuteilen, wenn in dem Verfahren gegen ihn eine Strafverfolgungsmaßnahme iSd § 2 StrEG vollzogen worden ist. Denn nach § 9 I 4 StrEG ist der Antrag auf Entschädigung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen.

Die Gründe der Einstellung sind dem Beschuldigten nur auf Antrag und dann nur insoweit bekanntzugeben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht, Nr. 88 S. 1 RiStBV. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen, Nr. 88 S. 2 RiStBV.

Dem Beschuldigten wird die Einstellungsverfügung grundsätzlich formlos durch einfachen Brief bekanntgegeben, Nr. 91 I 1 RiStBV. Eine Zustellung ist nur dann erforderlich, wenn gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgungsmaßnahme iSd § 2 StrEG vollzogen worden ist, Nr. 91 I 2 RiStBV.

Der Beschuldigte wird von der Einstellung auch dann, wenn der Anzeigeerstatter gegen die Einstellungsverfügung die befristete Beschwerde einlegen kann, § 172 I 1 StPO, sofort nicht erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist benachrichtigt.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Abschlussverfügung
Veröffentlicht: 16.04.2013

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