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Alle Oberthemen / Usul al Fiqh / Teil 2 & 3 / Usul al Fiqh 2&3
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1. Solche, die er als Gesandter Gottes bzw. als Rechtsgelehrter getätigt hat-im letzteren Fall hat Allah ihn gegebenenfalls korrigiert, nämlich, dass er einen Fehler bzgl. einer Fatwa gemacht hat: Diese Taten und Aussagen des Prophetne sas sind verbindlich für alle Muslime und sind Teil der göttlichen Rechtleitung. Man muss niemanden um Erlaubnis fragen, in diesen Taten und Aussagen dem Propheten sas zu folgen. Bsp: Gottesdienstliche Handlungen und alle anderen religiösen Fiqhhandlungen.

2. Solche, die er als Führer(imam) getätigt hat. Hierbei hat er als gewöhnlicher Mensch in einer Position des Führers einer Gemeinschaft gehandelt. Diese Taten darf man als Muslim nur dann dem Propheten sas nachmachen, wenn der Führer der isl. Gemeinschaft, in der man ist, die Erlaubnis dazu gibt, da es sich um organisatorische Vorgehensweisen handelt, bei denen der Prophet sas als oberster Führer die Freiheit des Handelns hatte, wobei er nur an die Gesetze Allahs gebunden war und keinem Befehlshaber untergeordnet war. Will aber ein Muslim,der nicht der  oberste Führer ist, ebenso handeln, muss er vorher die Erlaubnis seines Führers einholen. Bsp. : Das Aussehen von Armeen, das Verteilen von Staatsgeldern, das Einsetzen von Statthaltern usw.
3. Solche , die der Prophet saw.  Als Richter tätigte. Hier gilt entsprechend das , was unter 2 gesagt wurde.

Bsp: Wenn der Prophet sas bzgl. Streitigkeiten zw. den Prophetengefährten gerichtet hat aufgrund des Wissens, das er im Rahmen einer Gerichtsverhandlung hatte.
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017

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