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Alle Oberthemen / Bildungswissenschaft / Berufsbildungsrecht / Modul 1C - Teil 7 - Berufsbildungsrecht
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Grundgesetz und Zuständigkeiten
da die betriebliche Berufsbildung traditionell dem Arbeits- und Wirtschaftsrecht zugewiesen wird, liegt die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz also beim Bund.

Grundgesetzregelungen zur Berufsbildung
Art. 12 GG Abs. 1 = Grundrecht der Berufsfreiheit
- nach herrschender Interpretation auch Grundrecht der Arbeitgeber, auszubilden
Ausbildungsfreiheit der Jugendlichen (nach Art. 12)

2 Berufsbildungsgesetz
2.1 Entwicklung und Reform des BBiG
- Bemühungen um Berufsausbildungsregelung als öffentliche Aufgabe bis 1900 gescheitert
- Kontinuität nach 1949: Berufsausbildung nach Republikgründung weitgehend privatwirtschaftliche Angelegenheit
- 60er Jahre: Bemühungen der Gewerkschaften und der SPD, Berufsausbildung als öffentliche Aufgabe im gegliederten Gesamtbildungssystem zu begreifen, scheiterte zunächst.
- erst 1969, dreißig Jahre nach Verabschiedung des Berufsschulpflichtgesetzes von 1938 kommt es zur erhofften Verabschiedung des BBiG

Ausbildungsförderungsgesetz (APIFG 1976): Gegenstand Struktur und Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung, sowie Berufsbildungsabgabe durch Rechtsverordnung des Bundesministers
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Thema: Berufsbildungsrecht
Veröffentlicht: 23.08.2011

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