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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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V'ssen Stellvertretung
1. Abgabe eigener WE (im Gegesatz zum Boten)
2. Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftlich (VM § 167 BGB, Prokura, § 49 HGB; § 54 HGB)
- Gesetz - zB 1629,
- organschaftlich - § 26 II BGB, 125 I HGB, 35 I GmbHG
- Rechtsschein (§ 170-173 Anscheins/Duldungs)
3. Handeln im Namen d Vertreters
- Ausnahme: offenes/verdecktes Geschäft f den es angeht; 1357 Ehegatten+Bedarfsdeckung
- wenn nicht Handeln im Namen d Vertreters vorliegt = Namenstäuschung/Identitätstäuschung
+ bei Namenstäuschung kann ein Fall v Geschäft f d es angeht vorliegen
+ bei Identitätstäuschung geht es dem Dritten um die Identität d Vertretenen
> wenn kein Handeln im Namen d Vertreters vorliegt dann § 164 analog; Vertretungswillen ist enbehrlich
Tags: BGB-AT, Vertreter
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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