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Ersatzvornahme Art. 55 PAG
Die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, wird nicht erfüllt. Die Handlung muss vertretbar sein, d.h. die Vornahme durch einen anderen möglich, z.B. Wegfahren eines Pkw.

Die Ersatzvornahme kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine atypische Maßnahme nach Art. 11 PAG durchzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass nicht eine
besonders geregelte typische Maßnahme nach den Art. 12 - 29 PAG anzunehmen ist. Derartige Standardmaßnahmen beinhalten nämlich durchweg Duldungspflichten oder
Pflichten zu unvertretbaren Handlungen, die einer Ersatzvornahme nicht zugänglich sind.

Die Ersatzvornahme ist "möglichst" schriftlich anzudrohen, Art. 59 Abs. 1 Satz 1 PAG.

Die Polizei kann die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

UNTERSCHEIDE die Ersatzvornahme gem. Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 PAG, der grundsätzlich eine polizeiliche Anordnung vorausgeht, von der unmittelbaren Ausführung
einer Maßnahme gem. Art. 9 Abs. 1 PAG.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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