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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Anwendung v 28 II auf Bandenfälle in denen der Anstifter nicht Miglied der Bande ist
- nach allg Akzessorietätsgrundsatz müsste Täter Bandenmitglied sein
- hL: Teilnehmer müsste darüber Kenntnis haben
- BGH: nach Aktessorietätsdurchbrechung müsste Anstifter auch Bandenmitglied sein

- Streit ist der Stelle "besonderes persönliches Merkmal" zu führen; Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
- Streit ist in beiden Richtungen entscheidbar
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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