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Unfallbeteiliger
(i.S.d. § 142 StGB)

Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigettragen haben kann (s. §§ 142(5) StGB, 34 StVO);

Beteiligter kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch vor Ort war
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Quelle: VS Skript
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Karteninfo:
Autor: Cini
Oberthema: Jura
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht: 06.05.2010

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