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Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I 3. Var. StGB

- Verwendung- nach einer weiten Auskegung reicht jede Nutzung von Daten; die überwiegende Auffassung verlangt eine Eingabe dieser Daten in einen Datenverarbeitungsprozess
- unbefugt- nach des subjektivierenden Auslegung ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten zuwiderläuft; die h.M. verlangt ein täuschungsspezifisches Verhalten des Täters (betrugsspezifische Auslegung); die sog. computerspezifische Auslegung stellt darauf ab, ob der einer Datenverarbeitung entgegenstehende Wille des Betreibers im Computerprogramm festgelegt ist
- Relevanz der Meinungsunterschiede bei:
    - Interneteinkäufe unter Verwendung von Daten einer fremden Kreditkarte (nur nach der computerspezifischen Auslegung (-))
    - Überziehung des Kreditrahmens durch den Berechtigten selbst (nach der computerspezifischen und der betrugsspezifischen Auslegung (-))
Tags: Unbefugte Verwendung von Daten
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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