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Entfällt im Fall des § 80 V VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor keine Überprüfung durch ein Widerspruchsverfahren stattfand?
Im allgemeinen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller sein Ziel auf einfachere, schnellere und effektivere Art erreichen kann. Dies könnte für die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens sprechen. Dafür streitet auch, dass der Antrag vor Erhebung einer Anfechtungsklage statthaft ist, und Voraussetzung für diese das Widerspruchsverfahren ist. Zudem enthalten die Begriffe "anordnen" und "wiederherstellen" notwendigerweise Rückbezug aus einen zuvor eingelegten Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung ausgeschlossen war. Dagegen spricht allerdings, dass, wenn schon die Erhebung der Anfechtungsklage nicht erforderlich ist, dies a maiore ad minus erst recht für das Widerspruchsverfahren gelten muss. Zudem kann macht ein Antrag nach § 80 VwGO  überhaupt nur dann Sinn, wenn ein Widerspruch gerade keine aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass der Antragsteller durch einen möglichen Widerspruch nicht in Genuss des Suspensiveffektes käme und - da ja sein Bedrüfnis gerade auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist - so das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt wäre. Die vorherige Erhebung eines Widerspruchs wäre somit ein reiner Formalismus. Zu beachten ist allerdings, dass die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen sein darf, da der vorläufige Rechtsschutz sonst etwas gewähren würde, was im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen ist.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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