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Öffentliches Recht: Lektion 35

Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
III. Beschwerdegegenstand
Was ist der Beschwerdegegenstand bei einer Verfassungsbeschwerde?
Wer kann für den Beschwerdegegenstand verantwortlich sein? Welche folgen entstehen für die Prüfung?
III. Beschwerdegegenstand: Jeder Akt öffentlicher Gewalt
1) Legislative: Materielle Gesetze, formelle Gesetze, Satzungen.
(P) Gesetzgeberisches Unterlassen: § 93 BVerGG
a) Bei unechten Unterlassen (Gesetz unvollständig) ist gegen das Gesetz selbst vorzugehen (idR Art 3 GG prüfen).
b) Bei echtem Unterlassen ist Auftrag vom GG (zB Art 6 V, 12a II 3 GG) oder Handlungspflicht aus GG Schutzpflichten (zB Werteordnung iRd Art 2 II 1 GG) erforderlich. IdR (-), da Ermessen. BverG entscheidet nur über das "Ob" der Reglung.
2) Exikutive: Hoheitliche Einzelmaßnahmen mit Außenwirkung.
(P) Privatrechtsförmliches Handeln der Exikutive:
a) BVerfG und HM: Bei fiskalischen Verwaltungshandeln = VB unzulässig sein, nur Dirttwirkung von GR (flexibler); Bei Verwaltungsprivatrecht = VB zulässig. Keine Flucht ins Privatrecht.
b) Lit: Art 1 III und 93 Nr 4a GG sehen keine differenzierung vor. Staat wird dur GR immer gebunden (zB bei Vergabe).
3) Judikative: Grds abschließende Urteile unter BVerG (aber Wahlrecht vorherige Urteile einzubinden). Keine vorbereitenden Maßnahmen. Beachte: BverG ist keine Superrevisionsinstanz.
4) Folge: Unterschiedliche Begründetheitsprüfung
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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