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Öffentliches Recht: Lektion 35

Verfahren vor dem BVerG: Organstreitverfahren
Prüfungsaubau Begründetheit
Prüfungsaufbau: Art 93 I 1 GG, §§ 13 Nr 5, 63 - 67 BVerGG
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen die Bestimmungen des GG verstößgt und der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 67 BVerGG.
I. Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme/des Unterlassens des Antragsgegners
II. Verletzung eines Rechts des Antragstellers
III. Ergebnis:
a) Wenn zulässig und begründet stellt das Gericht gemäß § 67 BVerGG eine Rechtsverletzung des Antragen durch den Antragsgegner fest.
b) Das Urteil hat nur feststellenden Charakter. Nach Art. 20 II GG iVm § 31 BVerfGG verpflichtet aber, ein verfassungswidriges
Verhalten einzustellen.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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