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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
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Rechtsfolgen der Stellvertretung
Unmittelbarkeisprinzip 164 I = das Rechtsgeschäft, dass der Vertreter (tatsächlich) vornimmt, wirkt (rechtlich) ausschließlich für und gegen Vertretenen,  nicht jedoch gegenüber dem Vertreter selbst

Repräsentationsprinzip 166 I = wenn Vertreter handelt und irrt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen
- liegen Willensmängel beim Vertreter vor (Irrtum, arglistige Täuschung...) kann der Vertretene anfechten
Ausnahme 166 II
- wenn „Wissensvorsprung“ des Vertretenen (= wenn er mehr weiß als der Vertreter), dann soll kundige Vertretene sich nicht hinter seinem unwissendem Vertreter verstecken dürfen
- es kann unbillig sein, das man nur auf Kenntnis des Vertreters abstellt
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Karteninfo:
Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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