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Gestörte Gesamtschuld/ Haftungspriviligierung
A hat genauso wie H für das Entstehen des Schadens mitgewirkt.
=> § 840 I : A und H- Gesamtschuldner.
=> H kann von A im Innenverhälnis Ausgleich über § 426 I und II verlangen

Für Gatten gilt jedoch der Haftungsmaßtab des § 1359
                                  Weiere Haftungspriviligierungen:

                                         - § 1664 Eltern- Kind
                                         - § 708 Gesellschafter
                                         - § 968 Verwahrer
                                         - § 2131 Vorerben

D.h.: A haftet seiner Frau nur für grobe Fahrlässigkeit, jedoch nicht wenn er sich so verhalten hat, wie er es im eigenen Angelegenheiten pflegt, § 277
=> Er haftet für seine Frau nicht und ist damit kein Gesamtschuldner gem. § 840!

Dies kann nicht richtig sein! :)

Daher:
3 Möglichkeiten (s. nächste KK)
Tags:
Quelle: Fall 7 SchR BT
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Karteninfo:
Autor: iva44
Oberthema: Jura
Thema: Schuldrecht BT
Veröffentlicht: 11.05.2010

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