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Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit

Was ist im Rahmen der Kommunalverfassungstreitigkeit im Rahmen der Eröffung des Rechtsweges zu beachten?

Was ist im Rahmen der Kommunalverfassungsstreitigkeit im Rahmen der statthaften Klageart zu beachten?

Welche Probleme ergeben sich bei der Klagebefugnis?
§ 126 BRRG als aufdrängende Sonderzuweisung kommt nicht in betracht, da Streitende keine Beamten.
(P) öff. rechtl. Streitigkeit:  Fraglich da Innenverhältnis (Impermeabilitätstheorie). Aber Kompetenzen vergleichbar mit Außenrechten. Zudem muss Rechtmäßigkeit der Verwaltung überprüfbar sein. Öff. rechtl. nach modifizierter Subjektstheorie - NGO. Abgrenzungsporblem: Beleidigende Äußerungen im Amt (öff. rechtl.) oder privat (privatrechtlich).

(P) Darstellen: 1) Früher: Kalgeart sui Generis - überflüssig, da Klagearten der VwGO dem Begehren entsprechen; 2) A.A.: ALK mit katatorischer Wirkung (zB Aufheben eines Beschlusses) - nur die Anfechtungskalge ist als Gestaltungsklage vom Gesetzgeber anerkannt. 3) Daher: ALK auf H/D/U oder FK bei rw getroffener Maßnahme.

(P) Da keine subj. Rechte betroffens sind, muss eine wehrfähige Innenposition in Form von der Organ- oder Mitgliedsrechte unmittelbar vereltzt sein.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunalverfassungsstreit
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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