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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung

Wann ist ein Baumaßnahme genehmigungsbedürftig?
§ 68 I NBauO: Baumaßnahmen bedürfen grds einer Genehmigung
Baumaßnahme sind die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Nutzungsänderung, instandhaltung und der Abbruch baulicher Anlagen oder Teilen davon, § 2 V NBauO.
Bauliche Anlage: mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus bauproduktin und Bauteilen hergestellte Anlagen, § 2 I 1 NBauO (nicht zwangsweise auf Dauer). Beachte: Nicht Anlage iSv § 29 BauGB. Ausnahmen in § 3 I NBauO.
Ausnahmen: §§ 68 II, 69-70, 82, 84 NBauO gemäß § 68 I NBauO (materielles Baurecht aber einzuhalten, § 69 VI 1 NBauO).
1) § 68 II NBauO: Konzentrationswirkung (formell oder materiell) durch Genehmigung  (§§ 4, 13 BImSchG) oder Planfeststellung (vgl. §§ 74, 75 VwVfG). Nicht bei parallelen Verfaheren.
2) § 69 NBauO: Genehmigungsfreie Maßnahmen nach Anhang zur NBauO (bei mehreren Funktionen müssen alle erfüllt sein).
3) § 69a NBauO: Genehmigungsfreie Wohngebäude;
4) § 70 und 82 NBauO: Öffentliche Vorhaben;
5) § 84 NBauO: Fliegende Bauten (Ausführungsgenehmigung, Abs IV - X)
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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