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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR Vermögensdelikte
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Def.: Vorspiegeln einer falschen Tatsache gem. § 263 I StGB
Tatsachen: konkrete Vorgänge oder Zustände in Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

Falsch: Inhalt der Tatsachenbehauptung stimmt nicht mit der objektiven Sachlage überein.

Vorspiegeln falscher Tatsachen: ein in Wirklichkeit nicht vorliegender Umstand tatsächlicher Art wird einem anderen gegenüber als vorhanden oder gegeben hingestellt.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010

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