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Vorsatz des Anstifters

- Konkretisierungsgrad der vorgestellten Tat- der Anstifter muss sich die Haupttat als konkret individualisierbares Geschehen vorstellen (d.h. die Vorstellung muss die individualisierenden Merkmale wie z.B. das Objekt sowie die sonstigen wesentlichen Umstände der Tatausführung umfassen)

- der Vorsatz muss auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, wie z.B. das Vorhandensein besonderer Absichten beim Haupttäter umfassen

- der Vorsatz muss sich auf die Vollendung der Haupttat richten (=> Straflosigkeit des Lockspitzels (agent provocateur) auch bei Vollendung ohne eine reale Werteinbuße (keine materielle Beendigung der Tat); die polizeiliche Tatprovokation kann im Einzelfall einen Strafmilderungsgrund darstellen

- Exzess- wenn der Haupttäter eine andere Tat begeht, als jene, zu der der Anstifter bestimmen wollte; wenn der Haupttäter eine Qualifikation verwirklicht, die der Anstifter nicht kennt und will; der Haupttäter begeht die Tat bewusst an einem anderen Rechtsgutsträger
Tags: Anstiftung, Vorsatz
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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