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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht BT / StrafR Vermögensdelikte
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Abgrenzung Wegnahme § 242 <-> Vermögensverfügung § 263, 253 StGB
Prüfung Wegnahme:
I. Aufhebung alten Gewahrsams
II. Begründung neuen Gewahrsams
III. durch Bruch

Lit.: Sieht das Opfer keine echte Wahlmöglichkeit bzw. weiß es nichts von dem Verlust, eine Wegnahme vor.
(P) Einwilligung bei Raub immer Zwangsbedingt!
Glaubt das Opfer, dass seine Mitwirkung für die Gewahrsamsverschiebung erforderlich ist? dann Verfügung, da Opfer sich durch seine Restfreiwilligkeit selbst schädigt

Rsp.: Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild: Geben (Vermögensverfügung) oder Nehmen (Wegnahme).
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010

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