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Def.: Störer i.S.v. § 1004 BGB
Störer: derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann.
- Beseitigung: der die Störung herbeigeführt hat
- Unterlassen:  dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt

Handlungsstörer (Verursachungsprinzip)
wer durch seine Eigene Handlung und sei es schuldlos, die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat.

Zustandsstörer
wer eine störende Anlage hält oder betreibt oder den beeinträchtigen Zustand in seinem Herrschaftsbereich aufrechterhält, ohne dass es darauf ankommt, ob er zu dem störenden Zustand beigetragen oder ihn gekannt hat.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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