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2 Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft

- der Hintermann glaubt, er sei mittelbarer Täter, wohingegen der Vordermann volldeliktisch handelt:
    - h.M.: eine vollendete Anstiftung liegt vor, da der Anstiftervorsatz als "Minus" im schwereren Vorsatz des mittelbaren Täters enthalten sei (Ausnahme: §§ 160, 271 StGB)
    - teilw. Lit.: versuchte mittelbare Täterschaft, da Täter keine fremde Tat fördern, sondern eine eigene Tat begehen möchte
Tags: Irrtümer, Mittelbare Täterschaft
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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