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Untreue, § 266 StGB (Treuebruchsalternative)

- Vermögensbetreuungspflicht- ein Treueverhältnis, dessen wesentliche und typische Aufgabe in der Betreuung des fremden Vermögens liegt und welches durch eine Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des Pflichteninhabers geprägt ist (=> Haupt- und nicht Nebenpflicht)

- umstritten ist, ob bei Gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften eine Treuepflicht verletzt werden kann (sog. "Ganovenuntreue")

- echtes Unterlassungsdelikt => keine Anwendung des § 13 StGB. BGH wendet § 13 II StGB analog an.
Tags: Untreue
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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