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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Vermögensverfügung in 253/255
str ob notwendig  hL (+)/BGH (-)

hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)

BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend

Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
Tags: Erpressung, Meinungsstreit, Raub
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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