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Betrifft "das Erlangte" im Sinne von § 816 I 1 BGB den objektiven Wert des Gegenstandes oder den tatsächlichen Erlös?
Das ist umstritten. Eine Ansicht möchte § 818 II BGB anwenden und nur den objektiven Wert ersetzen. Sie verweist darauf, dass "das Erlangte" lediglich der durch die Verfügung erlangte Vorteil, der in dem Freiwerden der sich aus dem Kausalgeschäft ergebenden Verpflichtung besteht. Dem tritt die herrschende Meinung entgegen. Nach ihr sei der der erhaltene Erlös herauszugeben. Zur Begründung wird zunächst der Wortlaut aungeführt. Zudem sei der Charakter des Bereicherungsrechts als Billigkeitsrechts zu berücksichtigen, der es verbiete, den Nichtberechtigten für seine unberechtigte Verfügung auch noch mit einem Gewinn zu belohnen. Darüber hinaus habe der Bereicherungschuldner nach fast einhelliger Meinung nur das herauszugeben, was er erhalte, wenn er den Gegenstand unter Wert veräußere. Wenn damit der Bereicherungsschuldner das Risiko der Veräußerung zu tragen habe, müsse er billigerweise auch die Vorteile beanspruchen können. Schließlich entspreche diese Lösung auch der herrschenden Meinung hinsichtlich des ähnlichen Problems das stellvertretende Commodum in § 285 BGB betreffend.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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