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Wie läßt sich die Inhaltsbestimmung von der Beschränkung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG abgrenzen?
Umstritten ist, ob eine derartige Abgrenzung überhaupt möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht neigt zu einer undifferenzierten Sicht von Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Da nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aber zwischen Inhalt und Schranken zu unterscheiden ist, muß die Dogmatik dem auch Rechnung tragen. Inhaltsbestimmungen dienen regelmäßig dem Ziel, vermögenswerte Rechte verkehrsfähig zu machen, während Schranken die Eigentümerbefugnisse aus Gründen des Gemeinwohls einschränken.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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