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b) Frist
Grds. binnen einer Woche nach Urteilsverkündung, § 341 StPO, es sei denn, Urteil in Abwesenheit;
dann: Fristbeginn mit Zustellung des Urteils

- Fristberechnung erfolgt nach § 43 StPO
- Die Frist des Nebenklägers ist z.T. abweichend in § 401 II StPO geregelt.
- Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist an einen zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 44 ff. StPO zu denken.
Beachte: Fristbeginn für die Revisionsbegründung dann mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.
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Karteninfo:
Autor: Menekse
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 05.01.2011

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