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Vertretungsmacht
Rechtsmacht, durch rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertreter Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen herbeizuführen.
Die Vertretungsmacht kann sich aus gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht), einer Organstellung (organische Vertretungsmacht) oder aus Rechtsscheintatbeständen (Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht) ergeben .
Soweit die Vertretungsmacht des Vertreters (sein rechtliches "Können") reicht, verpflichten und berechtigen seine WE den Vertretenen (§ 164 I1).
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Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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