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Öffentliches Recht: Lektion 7

Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Antragsart: Wie sind §§ 80 V, 80a VwGO von § 123 VwGO abzugrenzen?

Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Klageart: Was ist bei den Ausnahmen nach § 80 II Nr 1 - 3 zu beachten?

Rechtsschutz: § 80 V VwGO
II. Statthafte Klageart: Was versteht man unter faktischen Vollzug
Ausgangspunkt: § 123 IV BGB
§ 80 V BGB: Spezieller, wenn es um die Suspendierung eines belastenden VAs geht. (+), wenn Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft ist und keine aufschiebene Wirkung besteht.

§ 80 II Nr 1 VwGO: Ersatzvornahmen (-), da nur laufende regelmäßige Kosten zählen als "Kosten und Abgaben".
§ 80 II Nr 2 VwGO: Gillt analog auch für Verkehrsschilder
§ 80 II Nr 3 VwGO: §§ 212a BauGB, § 126 III Nr 3 BRRG, § 84 AufenthG sowie VwVG

Faktischer Vollzug: Supensiveffekt besteht an sich, wird aber von dem Hoheitsträger oder Dirtten nicht beachtet. Es wird tortz Suspensiveffekt mit der Vollstreckung begonnen.
(P) § 80 oder § 123 VwGO bei faktischem Vollzug
Der Wortlaut von § 80 VwGO umfasst nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Rechtschutzmöglichkeiten sind jedoch auf die Handlungsformen der Hoheitträger zugeschnitten. Insweit passt § 123 VwGO nicht. Folge: § 80 V VwGO analog.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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