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Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 I StGB

- im Obersatz mit zitieren (alle in Betracht kommende Regelbeispiele)
- nach der Schuld bzw. dem Rücktritt zu prüfen- in objektiver/sujektiver Hinsicht (§ 15, 16 StGB analog); § 243 I Nr. 3 StGB ist ein besonderes persönliches Merkmal
- Ausschluss eines besonders schweren Falles gem. § 243 II StGB- Nach h.M. wird das Geschehen als eine Einheit angesehen, sofern der Täter zwischenzeitlich nicht seinen Vorsatz aufgibt und einen neuen Vorsatz fasst. War der Vorsatz des Täters zunächst bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium auf eine hochwertige Sache gerichtet, dann greift die Ausschlussklausel des Abs. 2 nicht, da der Handlungsunwert des Täters nicht gering war- wäre der Täter zu diesem Zeitpunkt unverrichteter Dinge abgezogen, wäre eine Bestrafung nach den §§ 242, 243, 22, 23 StGB erfolgt. Eine Änderung der Beurteilung kann dann nicht dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter tatsächlich später eine geringwertige Sache mitnimmt
Tags: Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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