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Ist hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine vorherige Anhörung erforderlich?
Dies wäre wegen § 28 I VwVfG der Fall, wenn es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung um einen Verwaltungsakt handelte. Dies wird auch teilweise vertreten. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung aber eine reine Verfahrensregelung ohne materiellen Inhalt ist, ist eher von einer mit dem Grundverwaltungsakt verbundenen Annex-Entscheidung auszugehen, so dass eine Anhörung entbehrlich ist. Gegebenenfalls wäre eine Anhörung wegen des Zusammenhangs zwischen § 80 II Nr. 4 VwGO mit § 28 II Nr. 1 VwVfG ohnehin entbehrlich oder sie könnte nach § 45 II VwVfG nachgeholt werden.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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