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Kommt eine Anwendung der Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) auf eine Bürgschaft in Betracht?
Eine direkte Anwendung scheidet von vornherein aus, da die Bürgschaft einseitig verpflichtend ist und es somit an der Entgeltlichkeit fehlt. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt ist sehr streitig: Die herrschende Meinung lehnt diese ab, da eine Regelungslücke durch den ausreichenden Bürgenschutz in § 766 BGB nicht bestehe und ansonsten eine fragwürdige Durchbrechung des Grundsatzes pacta sunt servanda vorliege. Eine andere Ansicht stellt demgegenüber darauf ab, dass die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, den Grundsatz dass Verträge einzuhalten seien für Verbraucherkreditverträge zu durchbrechen auch auf andere Verträge zuträfen. Im übrigen liege ein ausreichender Schutz durch § 766 BGB nicht vor. Es sei vielmehr nicht von der Hand zu weisen, dass die Verbraucherschutzinstrumente ein wesentlich höheres Schutzniveau gewährten als der Bürgenschutz. Dem Bürgen dieses Schutzniveau zu versagen sei unangemessen.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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