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Erläuternde, ergänzende und korrigierende Informationen zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung:
Posten, die in der Bilanz aus Klarheitsgründen zusammengefasst wurden, müssen im Anhang aufgeschlüsselt werden. Das betrifft insbesondere das Anlagevermögen. Wert und Entwicklung der einzelnen Anlagegüter werden im Anlagespiegel erläutert. Auch die gewählte Art der Abschreibung wird im Anhang beschrieben. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung summierten Umsätze sind nach Tätigkeitsbereichen und geographischen Märkten aufzugliedern, bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens muss der Material- und Personalaufwand gesondert angegeben werden.
              Für zahlreiche Pflichtangaben des Jahresabschlusses bestehen Ausweis-Wahlrechte. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit kann es sinnvoll sein, Posten in der Bilanz und GuV wegzulassen und in den Anhang aufzunehmen. Ergänzende Angaben sind ferner Informationen zu Sachverhalten, die nicht bilanziert werden müssen, die aber zur realistischen Beurteilung der Lage notwendig sind, zum Beispiel zukünftige, bereits feststehende finanzielle Verpflichtungen.
               Korrigierende Angaben können notwendig sein, um ein zu günstiges oder ein zu ungünstiges Bild aufzuhellen. Beispiele dafür sind einmalige, außergewöhnliche Ergebnisse durch den Verkauf von Standorten oder langfristige Aufträge, die im laufenden Geschäftsjahr zum Ausweis von Verlusten führen. Auch die Auswirkung steuerlicher Vorschriften, also die Abweichung von Steuer- und Handelsbilanz, wird im Anhang erläutert.
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Autor: nic08
Oberthema: BWL
Thema: Einführung in die BWL
Veröffentlicht: 01.04.2010

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