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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Ist ein neutrales Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft?

BGB AT: Rechtsfähigkeit von Gesellschaften
Was sind Kapital und Personengesellschaften?
Wonach sind diese zumindest Teilrechtsfähig?
Wie werden diese vertreten
§ 107 BGB: Spricht lediglich von rechtlich vorteilhaften Geschäften. Da der Minderjährige aber auch Stellvertreter sein kann und Zweck der Norm der Schutz des Minderjährigen vor Nachteilen ist, ist die Norm teleologisch zu reduzieren.
Folge: a) EA: Minderjähriger kann dem gutgläubigen Dritten Eigentum verschaffen. Ggf ist die Sache dem Minderjährigen aber abhandengekommen. b) AA: Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, da Minderjähriger ohne Erlaubnis kein Eigentum verschaffen kann.

Personengesellschaften:
1) GBR: § 705 ff BGB. Rechtsfähig (+), da kleine OHG und § 10 InsO. Vertretung: Gesamtvertretung. Haftung: Gesamtschuldner
2) OHG: § 124 HGB. Vertretung: Gesamtvertretung, aber auch Einzelvertretung möglich, §§ 107, 125 HGB.
3) KG: § 161 II, 124 HGB. Vertretung: Komplementär, § 170 HGB. a) Kommaditist = § 171 I HGB (beschränkte Haftung);
b) Komplementär = (volle Haftung),
4) Partnerschaftsgesellschaft: OHG für Freiberufler
Kapitalresellschaften: GmbH: § 13 GmbHG. Vertretung: § 35 GmbHG = Gesamtvertretung. Beachte Einlage § 5 (für UG §5a) GmbhG. AG: §1 AktG. Vertretung: Gesamtvertretung.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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