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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
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Der Gewerbebegriff
Gewerbe = nach außen erkennbar, muss in Öffentlichkeit treten
selbstständig = Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten
planmäßig unbest. Zahl v. Geschäften und Wiederholungsabsicht
Gewinnabzielungsabsicht keine Liebhaberei und reine Kostendeckung
nicht generell gegen Gesetz und gute Sitten verstoßend Bankräuber
nicht freiberufl. Tätigkeit, traditionell priviligiert durch bes. Qualifikation (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder bes. Schööpfungsgabe (Künstler, Schriftsteller)

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Karteninfo:
Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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