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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
11
331 StGB
TB
- Leistung eines Zuwendendenden
- Empfänger ist Amtsträger
- wirtsch/pers Vorteil in Form v imm-/materiellen Vorteilen
- auf die kein rechtl Anspruch besteht
+ auf vertragl Gegenleistung besteht kein rechtl Anspruch wenn der V nur aufgrund der Leistung eingegangen wurde

zusätzlich ist eine Unrechtsvereinbarung notwendig
= unzulässige Verknüpfung v dienstlichen Handeln & Gewährung eines Vorteils ("als Gegenleistung für")
- Bei Bestechtung ist eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung
- Bei Vorteilsgewährung ist Bezugspunkt die dienstliche Tätigkeit

Bezeichnungen wie "Rabatt/Aufwandsentschädigung" sind irrelevant; auch nachträgliche Zahlungen sind umfasst
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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