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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
109
Offenkundigkeit der Stellvertretung 164 Abs. 1 S. 2 Abs. 2
= es muss sich ein Wille ergeben, in fremden Namen zu handeln
-entweder ausdrücklich oder konkludent

a) Unmittelbar = auftreten als Vertreter => Wenn nicht so auftretend, dann Eigengeschäft 164 II; auch bei Entgegennahme
=> auch wenn subjektiv vertreten wollte, Eigengeschäft und keine Anfechtung 119 I

b) = legt das Auftreten als Vertreter nicht offen => Eigengeschäft des Vertreters

c) Handeln unter fremden Namen => täuscht sann Eigengeschäft 164 II
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Karteninfo:
Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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