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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Umdeutungen (allgemein)
allgemein kann nach 140 ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein gültiges umgedeutet werden wenn alle V'ssen für das gültige vorliefen und die Gültigkeit bei Kennntis der Nichtigkeit gewollt wird.

allerdings nur zulässig für Umdeutungen in schwächere Geschäfte (z. B. fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung)
Tags: BGB-AT, Rechtsgeschäft
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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