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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung

Was ist unter wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden zu verstehen? Wie sind die Zulässigkeitsvorraussetzungen?
1) §§ 108 ff. NGO: Betrieb von Unternehemen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder dienstleistungen am Markt tätig werden. Beachte: Wenn zwiefelhaft Drittschutz darstellen, dann wirtschafl. Betätigung verneinen/ Abfallbeseitung (-), Abs IV, aber über Art 31 GG iVm AbfG uU wirtschaftlich.
2) (P) Abgrenzung wirtschaftliche Betätigung - kommunale Leistsverwaltug bzw. kommunale wirtschaftliche Unternehmen - öffentliche Einrichtungen
Zwei-Stufen-Theorie: Die Art und Weise des Verhaltens im Wettbewerb (Wie) ist privatrechtlich. Das Tätigwerden (Ob) im Wettbwerb ist öffentlich rechtlich. Beachte: § 17 III GVG

3) Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 108 I Nr. 1 - 3 NGO
a) öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigt: (+) bei Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge
b) ang. Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde
c) der Zweck des Unternehmens nicht besser durch einen dritten privaten erfüllt werden kann (Subsidiaritätsgrundsatz).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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