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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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abstrakte Normenkonrolle/Obersatz Begründetheit
I.Zuständigkeit
II.Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund, Meinungsverschiedenheit oder Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von :

>Bundes oder Landesrecht mit dem GG
>oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem B-Recht
V.Form

Obersatz Begründetheit:
Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn
a)das angegriffene Landesrecht(konkretisieren) mit Bundesrecht (d.h dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht! ) unvereinbar ist.
b)bzw. das angegriffene Bundesrecht (konkretisieren) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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