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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Petitionsfreiheit, Art. 17 Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
"Jedermann" - ohne Rücksicht auf Alter und Staatsangehörigkeit
b. sachlicher Schutzbereich• Petitionen = Bitten und Beschwerden
Bitten richten sind auf künftiges, Beschwerden gegen vergangenes Verhalten aber nicht: blosse Meinungen, Benachrichtigungen, allgemein gehaltene Mißfallens- und Wohlfallensäußerungen
• sonstige Voraussetzungen:
schriftlich - nicht anonym (mit Unterschrift)
• Adressaten:
"zuständige Stellen"Volksvertretung": Bundestag, Landtag, Bürgerschaften, Gemeinderäte
• Anspruch auf sachliche Bescheidung: Art. 17 gibt dem Petenten einen Anspruch auf sachliche Prüfung und schriftliche Mitteilung der Form der Erledigung, da ohne diese Reaktionspflicht das Petitionsrecht eine leere Hülse wäre. Es besteht jedoch nur ein Anspruch auf Bescheid, nicht auf Begründung.
                
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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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