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Alle Oberthemen / Medienrecht / Recht / Medienrecht_FS13
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Wann ist die Datenbearbeitung rechtmässig?
- Art. 4 DSG
- muss verhältnismässig sein
- nach Treu und Glauben
- Zweck muss erkennbar sein
- Einwilligung der betroffenen Person (freiwillig)
- ausdrückliche Einwilligung bei besonders schützenswerten (heiklen) Daten (religiöse, politische, Herkunft, Vorlieben, Nationalität)

- Skript -
- Daten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden
- Bearbeitung nach Treu und Glauben und verhältnismässig (Art. 36 BV)
- Nur zu dem Zweck, der bei der Beschaffung angegeben wurde, ersichtlich ist oder sich aus dem Gestz ergibt
- Beschaffung und Zweck müssen für die Person erkennbar sein (für was werden Daten gebraucht?)
- Erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig vorliegt (Einwilligung)
- Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung ausdrücklich d.h. schriftlich erfolgen (auch [√])
- Person hat ihre Daten freiwillig allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt (Telefonbucheintrag, Facebook)
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Karteninfo:
Autor: Karin Zeller
Oberthema: Medienrecht
Thema: Recht
Schule / Uni: HTW
Ort: Chur
Veröffentlicht: 21.06.2013

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