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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / PrivatR SachenR
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Voraussetzungen: Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929, 932
1. Einigung
2. Übergabe
    ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, so ist gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn er diese vorher vom Veräußerer erlangt hat (§ § 932 I 2 BGB)
   h.M. abgeleiteter Besitz (Besitzmittler) ausreichend
3. Einigsein
4. keine Berechtigung, aber ggf. gutgläubiger Erwerb
guter Glaube an das Eigentum des Veräußerers
- fehlt bei Kenntnis oder grober fahrlässiger Unkenntnis
- keine Nachforschungsobliegenheit
- wenn sich jedoch Verdachtsgründe bzgl. Berechtigung aufdrängen, muss diesen nachgegangen werden
  Gebrauchtwagenkauf: Vorlage des Kfz-Briefes
  Erwerb wertvoller Sache von Privat: Vorlage der Rechnung
5. kein Abhandenkommen der Sache i.S.v. § 935 BGB
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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